Unsere Satzung

Jeder Verein braucht Regeln...

Auch bei uns ist das so, denn nur so wissen alle woran sie bei uns sind und was zu tun ist. Deshalb haben wir für Euch unsere Satzung hier direkt online zum Nachlesen – so könnt Ihr einfach für Euch im ersten Schritt feststellen ob wir zueinander passen. 

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Vereinssatzung

§1 Name und Sitz

  1. Der am 02.07.2022 gegründete Verein führt folgenden Namen: Feierschweine.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Hauptsitz in St. Leon-Rot.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 5 AO.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

    – Förderung von elektronischer Musikkultur durch zum Beispiel: Informationsveranstaltungen, Ferienprogramme für Kinder und Jugendliche (z.B. DJ-Workshops), Kooperationen mit pädagogischen Einrichtungen im Zuge des Musikunterrichts, Tanzworkshops

    – Durchführung von kulturellen Veranstaltungen

    – Förderung von Nachwuchsmusiker*innen und DJs im Bereich elektronischer Tanzmusik durch zum Beispiel: Vermittlung von Auftritten (kostenfrei), Förderung von musikalischer Aus- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Erweiterung des Bekanntheitsgrades

    – Vermittlung von kulturellen Hintergründen sowie der Entstehungsgeschichte elektronischer Tanzmusik
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

§5 Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist beträgt: 1 Monat. Der Austritt aus dem Verein ist ohne Angabe von Gründen in schriftlicher Form zu erklären.
  4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen:

    – bei Verurteilung auf Grund von rechtswidrigem Verhalten im Zusammenhang mit dem Verein
    – bei Schädigung der Vereinsreputation
  5. Folgende Umstände führen zum automatischen Ausschluss vom Verein:

    – bei sexueller Übergriffigkeit
    – bei rassistischem Verhalten
    – bei Gewaltverstößen im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit
    – bei Diebstahl im Rahmen der Vereinstätigkeit
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
  7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
  2.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  5. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu bestimmungsgemäß nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§8 Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: 1 Monat.
  3. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.
  4. Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Username).
  5. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
  7. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen.
  9. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  10. Anträge können gestellt werden von:

    a) jedem erwachsenen Mitglied
    b) vom Vorstand
  11. Anträge müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.

§11 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  2. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.

§12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    – dem Vorsitzenden
    – dem stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem Kassenwart/Schatzmeister
  2. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.

§13 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören darf.
  2. Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§15 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderhospiz Sterntaler e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§16 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 02.07.2022 von der Mitgliederversammlung des Vereins Feierschweine beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.